Abstraktum - Unterlassen (§ 13 StGB)

25. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Nach dem Genuss einiger Biere fährt T die Passantin P an. T sieht, dass P lebensgefährlich verletzt ist und einen Arzt braucht. Aus Angst um den Führerschein fährt T ohne etwas zu unternehmen davon. P stirbt. Hätte T unverzügliche ärztlicher Hilfe geholt, hätte P überlebt.

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Einordnung des Falls

Abstraktum - Unterlassen (§ 13 StGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T weggefahren ist, hat sie sich unter anderem des Verdeckungsmordes durch Unterlassen (§§ 212 Abs. 1, 211, 13 StGB) hinreichend verdächtig gemacht.

Ja!

P ist infolge des Unfalls verstorben. Der Tod wäre durch eine mögliche und zumutbare Hilfemaßnahme des T (ärztliche Hilfe holen) abgewendet worden (Quasikausalität). Als Unfallverursacher traf T eine Garantenpflicht wegen seines pflichtwidrigen Vorverhaltens (Ingerenz). T handelte vorsätzlich. T wollte zudem nicht bezüglich seiner Trunkenheitsfahrt und der Unfallverursachung strafrechtlich belangt werden, um seinen Führerschein zu behalten. Er handelte somit auch mit Verdeckungsabsicht, zudem rechtswidrig und schuldhaft.Tateinheitlich verwirklicht ist zudem das unerlaubte Verlassen des Unfallortes (§ 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB), sowie tatmehrheitlich durch das Anfahren die Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 1 StGB).
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2. Das Abstraktum hinsichtlich des Verdeckungsmordes durch Unterlassen lautet: „…durch Unterlassen einen Menschen getötet zu haben, um eine andere Straftat zu verdecken“

Genau, so ist das!

Beim Unterlassungstäter ist es nach verbreiteter Auffassung aus Verständlichkeitsgründen zulässig, sich auf den Zusatz „durch Unterlassen“ zu beschränken (Nr. 110 Abs. 2 lit. c RiStBV: „in vereinfachter Form“). Nicht erforderlich ist es deshalb, den gesamten Wortlaut des § 13 StGB zu zitieren.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ZO

ZozanP

4.10.2024, 15:41:27

im Alpmann Schmidt Skript steht doch, dass ein Unterlassen im Abstraktum nicht erwähnt wird


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